Infos, Downloads & Links

Hier stellen wir Ihnen wichtige Informationen zu ihren Rechten und Möglichkeiten zur Verfügung. Sie finden zum Beispiel gesetzliche Informationen zu den Themen Fehlgeburt - Totgeburt und Lebendgeburt sowie Informationen über die Bestattungsmöglichkeiten und die Hebammenbetreuung für Sternenkinder im Rhein Main Gebiet.

Eine umfangreiche Sammlung weiterer hilfreicher Informationen halten die Initiative Regebogen sowie das Netzwerk von hopes angel auf ihrern Webseiten für Sie bereit. Des Weiteren haben wir im Download-Bereich einige hilfreiche Dokumente zusammengestellt, darunter finden Sie zum Beispiel eine Liste mit allen uns bekannten Angeboten des Rhein Main Gebiets, ein Dokument mit Ideen und Anregungen rund um das Thema Abschiedsrituale und Bestattungen und eine Geburtsurkunde zum Selbstausdrucken, die Sie auch gerne als GynäkologIn in Ihrer Praxis ausgeben können.

Auch unseren Flyer für Betroffene, der Mitgliedsantrag, die Satzung, diverse Zeitungsartikel sowie eine Bücher- und Filmliste sind im Download-Bereich zu finden.

Im Link-Bereich finden Sie verschiedene Angebote rund um das Thema Sternenkind. Darunter sind Seiten, die sich mit dem Erschaffen von Erinnerungen beschäftigen, Informations-, Gedenk und Kontaktseiten, Seiten für besondere Diagnosen und Seiten die Dokumentationen zeigen sowie Links zu verschiedenen Vereinen.

Gesetzliche Informationen

Fehlgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt alle der folgenden Merkmale aufweist, gilt es im fachlichen Kontext als Fehlgeburt:

keinen Herzschlag und keine pulsierende Nabelschnur und keine natürliche Lungenatmung sowie ein Gewicht unter 500 Gramm

Die ersten Symptome einer kleinen Geburt (Fehlgeburt) sind i.d.R. Blutungen, Schmerzen bzw. Wehen und/oder der Abgang von Fruchtwasser. In der Regel wird in Deutschland bei einer Fehlgeburt routinemäßig eine sog. "Ausschabung" gemacht. Dies stellt einen kleinen chirurgischen Eingriff dar, bei dem vaginal Ihr verstorbenes Kind sowie die Gebärmutterschleimhaut herausgeholt werden. Dieses ist jedoch in der Regel medizinisch nicht unbedingt notwendig. Sie dürfen Ihr Kind auch selbst zur Welt bringen. Diese sog. "Kleine Geburt" sollte nur in regelmäßigen Abständen medizinisch überwacht werden und kann auf Wunsch auch in einer Klinik erfolgen.

Eine Fehlgeburt stellt im rechtlichen Sinne leider keine Entbindung dar und löst daher keine mutterschutzrechtlichen Folgen - insbesondere keine Schutzfrist nach der Entbindung aus. Bei einer "frühen" Fehlgeburt (vor der 12. Schwangerschaftswoche) besteht bisher leider kein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings ist eine betroffene Mutter auch bei einer Fehlgeburt nicht schutzlos. Seelische oder körperliche Belastungen nach einer Fehlgeburt sind nicht selten. Wer arbeitsunfähig ist, sollte sich das von einem Arzt bescheinigen lassen. Hier gelten dann die Regelungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.


Totgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt alle der folgenden Merkmale aufweist gilt es als Todgeburt:

keinen Herzschlag und keine pulsierende Nabelschnur und keine natürliche Lungenatmung sowie ein Gewicht von mindestens 500 Gramm oder Gewicht des Kindes unter 500 Gramm, jedoch min. die 24. SSW

Wenn ein Kind bereits im Mutterleib verstorben ist, erfolgt die Geburt i.d.R. immer vaginal. Dieser Vorgang ist wichtig für die körperliche Abfolge, aber auch für den seelischen Weg der Mutter. Solch eine Geburt wird meinstens mit Hormonen eingeleitet und kann sich über mehrere Tage hinziehen, was zum einen daran liegt, dass es eigentlich noch nicht Zeit für die Geburt ist und zudem die Mithilfe des Kindes fehlt. Bei einer Totgeburt bzw. beim Tod des Kindes nach der Geburt besteht Anspruch auf Mutterschutz und auf Mutterschaftsgeld. Weiterhin besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein Kündigungsschutz (§9 MuSchG). Den Leitfaden für den Mutterschutz können Sie hier herunterladen.

Lebendgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt eines der folgenden Merkmale aufweist, gilt es unabhängig vom Geburtsgewicht als Lebendgeburt:

Herzschlag oder pulsierende Nabelschnur oder natürliche Lungenatmung

Bei einer Totgeburt oder dem Versterben des Kindes kurz nach der Geburt wird Mutterschutz gewährt. Die Dauer entspricht in der Regel der allgemeinen Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung bzw. soweit es sich gleichzeitig um eine Frühgeburt (Geburtsgewicht unter 2.500 g) handelt, die verlängerte, zwölfwöchige Schutzfrist. Bei Mehrlingsgeburten gilt ebenfalls eine verlängerte Mutterschutzfrist von 12 Wochen. Ab der dritten Woche nach der Geburt besteht die Möglichkeit, vorzeitig wieder der Arbeit nachzugehen, wenn das ausdrücklich gewünscht ist und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.


Ihre Rechte als Eltern

Sie dürfen entscheiden, wo ihr Kind zur Welt kommt.

Ihr Kind lebt nicht mehr, doch auch wenn es im Mutterleib verstorben ist, bleibt es Ihre Entscheidung, wie und wo es zur Welt kommen darf. Neben der Möglichkeit der Geburt in einer Klinik oder einem Geburtshaus, gibt es auch Hebammen, die eine Hausgeburt ermöglichen - sofern aus medizinischer Sicht nichts dagegen spricht. Wenn Ihr Baby noch ganz klein ist, können Sie einen natürlichen Abgang warten, als Alternative zur sofortigen Ausschabung.

Sie dürfen entscheiden, wie oft und wie lange Sie Ihr Kind sehen möchten

Sie können überlegen ob und wie lange Sie ihr Kind sehen möchten. Sie können Ihr Kind halten, küssen und umarmen, auch wenn es seine Hülle bereits verlassen hat. In Deutschland besteht ebenfalls die Möglichkeit, Verstorbene mit nach Hause zu nehmen.Außerdem dürfen Sie Ihr Kind selbst versorgen und ankleiden! Wenn Sie dies nicht möchten, dürfen Sie entscheiden, was Ihrem Kind angezogen wird.

Sie dürfen Erinnerungen schaffen.

Es gibt die Möglichkeit Fotos von diesen intensiven Momenten machen (zu lassen). Ein vielleicht wichtiger Schritt, um die verblassende optische Erinnerung zu stützen, als Zeugnis der Existenz und als Hilfe dafür, die Trauer mit Anderen zu teilen. Ebenso können Sie einen Fuß- und/oder
Handabdruck von ihrem Kind machen.

Sie dürfen die Leistung einer Hebamme in Anspruch nehmen.

Jede betroffene Mutter hat den Anspruch auf Hebammenhilfe vor, während und nach der Geburt - unabhägig davon ob es sich um eine Fehlgeburt, einen medizinisch oder sozial indizierten Schwangerschaftsabbruch oder eine Totgeburt handelt oder ob das Kind nach der Geburt gestorben ist.

Sie dürfen entscheiden, welches Bestattungsinstitut Ihr Kind bestattet.

Sie müssen darüber informiert werden und Ihre Zustimmung geben, wenn Ihr Kind vom Krankenhaus an den Bestatter übergeben wird. Sie dürfen entscheiden, ob Ihr Kind obduziert wird oder nicht (Ausnahme: polizeiliche Ermittlungen). Und wenn der Moment des körperlichen Abschieds kommt, können Sie sich mit unserem Dokument zum Thema "Abschiedsrituale und Bestattung" ausseinandersetzen.

Sie dürfen ihrem Umfeld sagen, was Sie brauchen.

Oft wissen Angehörigen nicht, wie sie mit Betroffenen umgehen sollten, welche Fragen sie stellen dürfen und wie genau sie Hilfe anbieten können. Wenn Sie die Kraft dazu haben, dürfen Sie ihrem Umfeld sagen was Sie brauchen. Das könnten z.B. ganz praktische Dinge sein: Bitten Sie ihr Umfeld sich um etwas zu Essen zu kümmern, fragen Sie nach Hilfe im Haushalt oder nach der Vermittlung von Kontakten (Hilfsangebote in der Umgebung) oder bitten Sie darum, dass ihr Gegenüber sich immer wieder meldet, auch wenn SIe selbst keine Kraft dazu haben.

Gedenktage

Gedenktage für Sternenkinder

Der "Tag der Sternenkinder" ist der 15. Oktober eines jeden Jahres. Es ist der Tag all der geliebten kleinen Seelen, die uns zu früh verlassen mussten, sei es durch Fehlgeburt, stiller Geburt, Neugeborenen Tod oder späteren Kindsverlust. Rund um die Welt wird eine Kerze ins Fenster gestellt, um unseren besonderen Kindern zu gedenken, sie zu ehren und um ein Zeichen zu setzen.

Seinen Ursprung hat dieser Tag in Amerika und Kanada, wo eine Initiative den 15. Oktober als "Pregnancy and Infant Loss Remembrance Day" etabliert hat.

Worldwide Candle Lightning

Immer am 2. Sonntag im Dezember findet das "Worldwide Candle Lighting" statt, ein weltweiter Gedenktag für alle verstorbenen Kinder. Dabei stellen wir Eltern und Angehörige, die ein oder mehrere Kinder verloren haben, um 19 Uhr Ortszeit eine brennende Kerze für eine Stunde in ihr Fenster. Während die Kerzen in der einen Zeitzone erlöschen, werden sie in der nächsten entzündet, so dass eine Lichterwelle 24 Stunden die ganze Welt umringt.

Jedes Licht im Fenster steht für das Wissen, dass unsere Kinder das Leben erhellt haben und daß wir sie nie vergessen werden. Das Licht steht auch für die Hoffnung, dass die Trauer das Leben nicht für immer dunkel bleiben lässt. Das Licht schlägt Brücken von einem betroffenen Menschen zum anderen, von einer Familie zur anderen, von einem Haus zum anderen, von einer Stadt zur anderen, von einem Land zum anderen. Es ist ein Zeichen der Solidarität unter uns.